Grundsätzlich gilt:
Die unmittelbare Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren und die Brandbekämpfung sind kostenfrei; hierbei handelt es sich um die ureigensten Aufgaben der Feuerwehr.
Eine Ausnahme machen Brände und Technische Hilfeleistungen, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Luft-, Schienen-, Kraft- und Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ausgeht.
Auch bei folgenden Einsätzen werden Kosten berechnet:
- Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierungen der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst werden
- aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben
- sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst (hierunter zählt auch die Beseitigung von Sturm- und Überschwemmungsschäden)
- Sicherheitswachen
Auch bei Ereignissen, von denen keine unmittelbare Gefahr ausgeht, werden die Einsatzkosten in Rechnung gestellt.
Einige Beispiele (Auflistung ist nicht vollständig):
- Keller auspumpen
- Wohnungsöffnung (selbst ausgesperrt, Schlüssel vergessen)
- Ölspurbeseitigung
- Fahrbahn reinigen
- Verschließen von Türen, Fenstern
Der Gesetzgeber hat diese Regelungen so weit gefasst, da in vielen Fällen eine entsprechende Versicherung (z. B. Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung, Elementarschadenversicherung) die entstandenen Einsatzkosten übernimmt.
Was wird berechnet?
Es werden die durch Satzung festgelegten Stundensätze für die eingesetzten Geräte/Fahr-zeuge und für die Einsatzkräfte berechnet.
WICHTIG:
Die Feuerwehrleute sind freiwillig und ehrenamtlich tätig, sie werden für ihre „Feuerwehrarbeit" und ihren „Rund um die Uhr Dienst" nicht bezahlt!
Dennoch entstehen der Gemeinde Scheyern durch den Einsatz der freiwilligen Feuerwehrleute Kosten, wie z. B. Erstattung von Lohnausfallkosten bei Einsätzen und Lehrgängen durch den Arbeitgeber, Verschleiß von Schutzkleidung, Versicherung, usw. Darüber hinaus ist der gesamte Fuhrpark zu unterhalten und ggf. zu erneuern.
Die Gemeinde Scheyern hat aufgrund des Bayerischen Feuerwehrgesetzes, Art. 28 zum 14.06.07 eine „Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Scheyern" erlassen.
Wo darf die Feuerwehr nicht tätig werden?
Auch wenn die Feuerwehr oft über die technischen Möglichkeiten und das erforderliche Wissen verfügt, darf sie nicht tätig werden, wenn es für die Ausführung der Arbeit gewerbliche Anbieter gibt.
So dürfen z. B. Arbeiten wie
- das Bergen von Pkw oder Lkw
- das Beseitigen von Wespen(nestern)
- das Fällen von Bäumen
- das Reinigen von Dachrinnen
von der Feuerwehr grundsätzlich nicht durchgeführt werden, um nicht mit gewerblichen Anbietern in Konkurrenz zu treten.