Was sind Verbesserungsbeiträge?
Verbesserungsbeiträge sind gemäß Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung (wie hier der Entwässerungseinrichtung) ein Vorteil erwächst. Der Verbesserungsbeitrag kann bei jeder Verbesserungsmaßnahme im Bereich der öffentlichen Einrichtung erhoben werden.
Warum wird ein Verbesserungsbeitrag erhoben?
Damit die Kläranlage in Pfaffenhofen auch weiterhin ausreichend Kapazität aufweist sowie die aktuellen und künftigen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung effizient erfüllen kann, wird diese derzeit durch die Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm saniert und erweitert. Voraussichtlich wird die sich in mehrere Bauphasen aufgeteilte Modernisierungsmaßnahme im Jahr 2026 vollendet und sichert damit über Jahrzehnte auch unsere Entwässerung. Die Gemeinde Scheyern wird an den Investitionskosten dieser Sanierung und Erweiterung anteilig beteiligt. Erfreulicherweise reduziert sich der Anteil der Gemeinde Scheyern von ursprünglich geschätzt ca. 2.613.600,- € auf nunmehr voraussichtlich 2.062.200,- €. Die Gemeinde Scheyern ist nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes verpflichtet diese Kosten auf die Bürger umzulegen (Prinzip der Kostendeckung). Deshalb hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.12.2024 beschlossen die umlagefähigen Investitionskosten der Gemeinde Scheyern an der Sanierung und Erweiterung der Kläranlage Pfaffenhofen zu 100 % als Verbesserungsbeiträge zu vereinnahmen.
Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?
Der Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte (auch landwirtschaftlich) bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, die ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung haben oder tatsächlich an Versorgungsanlagen angeschlossen sind.
Mein Grundstück verfügt über eine eigene Kleinkläranlage. Muss ich trotzdem einen Verbesserungsbeitrag bezahlen?
Grundstücke, die über eine eigene Kleinkläranlage verfügen sowie über keine Möglichkeit zum Anschluss als auch über keinen tatsächlichen Anschluss verfügen sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig.
Wie wird der Verbesserungsbeitrag berechnet?
Der Verbesserungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und nach der Geschossfläche. Bei der Geschossfläche handelt es sich um die Fläche der Geschosse, gemessen nach den Außenmaßen der Gebäude.
Die Firma Bitterwolf GmbH aus Greding wurde mit der Erhebung der Grundstücks- und Geschossflächen beauftragt. Diese wird voraussichtlich ab Ende Oktober 2025 via Ortsbegehungen stattfinden. Gerne stehen Ihnen die Mitarbeiter der Firma Bitterwolf GmbH für Fragen rund um das Thema Grundstücks- und Geschossflächen persönlich bei dem Ortstermin oder telefonisch zur Verfügung. Alle betroffenen Grundstückseigentümer erhalten hierzu voraussichtlich Ende September ein Anschreiben mit ausführlichen Informationen.
Können die Daten von der Grundsteuer verwendet werden?
Leider können diese Daten nicht verwendet werden, da hier in der Regel nur Angaben über die Wohnflächen übermittelt wurden und diese nicht mit der beitragspflichtigen Geschossfläche übereinstimmen.
Hinweis:
Die Wohnfläche ist nicht gleichzusetzen mit der Geschossfläche!
Wer ist Beitragspflichtiger?
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Im Falle von Vorauszahlungen ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
Hinweis:
Ein Versand an einen Nießbrauchnehmer oder Zustellungsbevollmächtigen ist nicht möglich. Sollte das Grundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geteilt sein, erhält jeder Eigentümer entsprechend seinen Miteigentumsanteilen einen separaten Bescheid.
Warum stimmen meine Kontaktdaten (Name, Anschrift) nicht?
Die Eigentümerdaten werden stets aus dem Datenbestand des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gezogen, das wiederum seine Daten aus dem Grundbuchamt entnimmt. Ein Abgleich mit der Datenbank im Einwohnermeldeamt findet aus technischen Gründen nicht statt. Wenn im Grundbuch keine Änderungen durch den Eigentümer vorgenommen wurden (z. B. Namensänderung bei Hochzeit/Scheidung oder Aktualisierung Anschrift bei Umzug) sind diese falschen Daten auch weiterhin hinterlegt.
Wann ist die Höhe der Beitragssätze voraussichtlich bekannt?
Als Grundlage der vorläufigen Kalkulation der Beitragssätze sind aktuelle Grundstücks- und Geschoßflächen aller betroffenen Grundstücke erforderlich. Die Firma Bitterwolf GmbH aus Greding wurde daher mit der Erhebung der Grundstücks- und Geschoßflächen beauftragt. Diese wird voraussichtlich ab Ende Oktober 2025 via Ortsbegehungen stattfinden. Alle betroffenen Grundstückseigentümer erhalten hierzu voraussichtlich Ende September ein Anschreiben mit detaillierten Informationen. Erst nach Abschluss der Grundstücks- und Geschoßflächenerhebung können die vorläufigen Beitragssätze (im Jahr 2026) ermittelt werden. Die endgültige Kalkulation der Beitragssätze kann erst nach Abschluss der Gesamtmaßnahme und Vorliegen der Schlussabrechnung durch die Stadtwerke Pfaffenhofen a. d. Ilm voraussichtlich im Jahr 2028 erfolgen.
Werden Vorauszahlungen zum Verbesserungsbeitrag erhoben?
Durch Beschluss des Gemeinderats besteht die Möglichkeit Vorauszahlungen zu erheben. Eine Verbesserungsbeitragssatzung, welche detaillierte Grundlagen zur Erhebung des Verbesserungsbeitrags regelt wird der Gemeinderat im Jahr 2026 erlassen.
Wir können den Beitrag nicht begleichen ist eine Stundung möglich?
Sollte eine rechtzeitige Zahlung nicht möglich sein kann auf Antrag eine Stundung z. B. in Form einer Ratenzahlung gewährt werden. Für die Dauer der gewährten Stundung müssen allerdings Zinsen erhoben werden. Weitere Informationen zur Stundung erhalten Sie bei unserer Kassenverwalterin Fr. Eichinger, Tel.: 08441 8064-23 / E-Mail: gemeindekasse@scheyern.de.
Gilt ein bestehendes Lastschrift-Mandat auch für den fälligen Verbesserungsbeitrag?
Bestehende SEPA-Mandate gelten nur für die laufenden Gebühren. Der Verbesserungsbeitrag bzw. Vorauszahlungen werden nicht abgebucht, sondern müssen vom Beitragspflichtigen separat überweisen werden.
Kann ich Rechtsmittel einlegen?
Gegen Informationsschreiben können Sie kein Rechtsmittel einlegen, da diese lediglich der Information bzw. korrekten Erfassung der Daten (u. A. Versand Aufmaßblatt) dienen. Selbstverständlich können Sie unabhängig von Rechtsmitteln z. B. bei Unrichtigkeiten in der Erfassung der Geschossflächen eine Berichtigung bzw. einen nochmaligen Ortstermin verlangen. Widerspruch oder Klage können Sie jedoch erst gegen den Verbesserungsbeitragsbescheid selbst einlegen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch bzw. Klage) die Forderung zum angegebenen Zeitpunkt fällig wird.
Werden durch die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags zukünftige Bauherren oder Grundstückskäufer bevorzugt?
Nein, denn gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verbesserungsbeitragssatzung wird auch der Herstellungsbeitrag für die in Zukunft entstehenden Geschoßflächen erhöht. Bauherren, die noch nicht von der Erhebung des Verbesserungsbeitrags betroffen sind, leisten mit dem dann höheren Herstellungsbeitrag ebenfalls einen Beitrag zur Deckung der Investitionskosten. Dieser zukünftige Beitrag wurde bereits vorab in der Kalkulation des Verbesserungsbeitrags berücksichtigt.
Bekomme ich meinen Verbesserungsbeitrag zurück wenn ich mein Grundstück verkaufe?
Etwaige Zahlungen z. B. Vorauszahlungen werden nicht erstattet. Die Rate wird aber dem Grundstück gutgeschrieben, sodass der künftige Eigentümer weniger bezahlen muss. Es obliegt dem Verkäufer dies im Verkaufspreis zu berücksichtigen.
Wir sind für Sie da!
Für weitere Fragen können Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin im Rathaus wenden.
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Frau Sabrina Jany-Neidl |
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