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Öffentliche Vergnügung; Anzeige und Beantragung einer Erlaubnis
Sonderfall Art. 12 LStVG - Ehrenamtliche Veranstaltungen für das Gemeinwohl
Werden Veranstaltungen, die nach Art. 19 Abs. 1 LStVG anzuzeigen sind, ehrenamtlich für das Gemeinwohl durchgeführt, genügt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen eine einmalige Anzeige bei der Gemeinde.
Gleiches gilt für, ehrenamtlich für das Gemeinwohl genehmigungspflichtige Veranstaltungen nach Art. 19 Abs. 3 LStVG, die ohne Beanstandungen durchgeführt wurden. Hier würde ebenfalls die bisherige Genehmigung weiter gelten, Vorausgesetzt die Gemeinde Scheyern wurde rechtzeitig über die Durchführung der Veranstaltung unterrichtet.
Zusammenfassung:
- Eine Gleichartige Veranstaltung liegt unter anderem vor, wenn die Veranstaltung in ihrer Wesensart (beispielsweise Gemeinde- oder Sportfest) sich nicht verändert, der Veranstaltungszweck, der Ort und der Umfang im Wesentlichen gleichbleibt.
- Regelmäßig wiederkehrend ist eine Veranstaltung dann, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum zu einem bestimmten Zeitpunkt wiederholt werden soll.
Zum Beispiel: Die Freiwillige Feuerwehr veranstaltet jedes Jahr im August einen Kindernachmittag.
- Das Ordnungsamt Scheyern muss rechtzeitig und ordnungsgemäß (4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) informiert werden.
- Die Befreiung erfolgt kraft Gesetzes, sodass eine Befreiungsentscheidung durch einen Bescheid nicht erforderlich ist.
- Das Ordnungsamt Scheyern entscheidet, ob eine erneute Durchführung eines Genehmigungsverfahren notwendig ist. Dies kann sich vor allem bei wesentlichen Veränderungen der Veranstaltung ergeben.
- Daneben müssen die vorherigen Veranstaltungen mindestens zweimal hintereinander beanstandungsfrei durchgeführt worden sein.
Beanstandungsfrei meint, dass die Bedingungen und Auflagen der Genehmigung befolgt wurden und kein behördliches Einschreiten gegen den Veranstalter wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung oder sonstiger Störungen erforderlich geworden ist.
- Wenn alle vorgenannten Punkte für Ihre ehrenamtliche, für das Gemeinwohl dienende Veranstaltung zutreffen wird kein Bescheid mehr erstellt. Es fallen
also keine Gebühren an. Der Ursprungsbescheid mit allen Auflagen oder Anordnungen würde weiter gelten.
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde grundsätzlich spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In besonderen Fällen gilt eine Erlaubnispflicht.
Beschreibung
Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts werden hiervon nicht erfasst. Öffentlich ist die Vergnügung, wenn der Zutritt nicht auf ganz bestimmte Personen oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist.
Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Zum Schutz dieser Rechtsgüter können die Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen (siehe unten "Verwandte Themen") die kreisfreien Gemeinden, Landratsämter und Großen Kreisstädte, Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen diese nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, kann die Veranstaltung auch untersagt werden.
Aus kommunalen Verordnungen, über deren Bestehen Sie sich bei der zuständigen Gemeinde informieren können, können sich Modifikationen der genannten Anzeige- und Erlaubnispflichten sowie sonstige Anforderungen ergeben.
Für bestimmte Veranstaltungen können vorrangige Sonderregelungen gelten, über die Sie sich ebenfalls bei den Gemeinden informieren können. Als Bespiele zu nennen wären hier etwa Volksfeste, Lotterien, Spielbanken, Luftfahrtveranstaltungen, das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sowie – in der Praxis besonders bedeutsam – rad- oder motorsportliche Veranstaltungen sowie gegebenenfalls Umzüge, die ausschließlich bzw. teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfinden. Für letztere Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum bedarf es nur bzw. zusätzlich einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahme durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Voraussetzungen
Veranstalter in diesem Sinne ist, wer durch Organisation und Leitung oder in sonstiger erheblicher Weise die Voraussetzungen für die Abhaltung und Durchführung schafft.
Fristen
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. die Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Veranstaltung ist möglichst frühzeitig einzureichen.
Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Der Antrag auf Erlaubniserteilung muss der zuständigen Behörde so rechtzeitig vorliegen, dass ihr ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zur Verfügung steht. Andernfalls kann die Genehmigung nicht erteilt werden.
Kosten
Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Erlaubnis für eine motorsportliche Veranstaltung beträgt 30 bis 1.250 EURO (Tarif-Nr. 2.II.1/3 des Kostenverzeichnisses); dazu kommen noch etwaige Auslagen.
Dieser Aufgabe direkt zugeordnete Formulare / Fachverfahren
Rechtsvorschriften
Rechtsbehelfsbelehrung
Verwandte Leistungen
Stand: 09.01.2026
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe
BayernPortal)
Folgende Ansprechpartner sind zuständig:
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